Allgemeine Geschäftsbedingungen: (Stand: 25.01.2024)
1) ABGABEN, GEMA, ANMELDUNG …: Eventuell anfallende Abgaben zur Künstlersozialversicherung, GEMA und sonstige Anmeldungen/Gebühren der Veranstaltung gehen zu Lasten des Veranstalters und werden vom Veranstalter mit den Ämtern direkt geregelt. Der Künstler ist selbst Komponist, Texter und GEMA-Mitglied und sendet bei öffentlichen Veranstaltungen die Musikfolge direkt und digital an die GEMA. Bei Bedarf kann eine Kopie der Meldung an den Veranstalter ausgehändigt werden, sofern dies rechtzeitig vor Auftritt dem Künstler mitgeteilt wurde und ein Ausdruck über das Meldeportal der GEMA zur Verfügung steht.
2) VERANSTALTER-HAFTPFLICHT/SICHERHEIT Haftpflicht: Der Veranstalter sichert dem Künstler zu, das für die Veranstaltungsstätte eine Haftpflichtversicherung besteht, die im Schadensfall Schäden am Equipment und Garderobe des Künstlers sowie Personenschäden des Künstlers umfassend absichert. Sicherheit: Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich die in der Bühnenanweisung vermerkten Sicherheitsvorkehrungen umzusetzen. Bei Nichteinhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist der Künstler berechtigt den Auftritt abzusagen bzw. vorzeitig zu beenden. Die Gage ist dennoch in vollem Umfang zu zahlen. Stromanschlüsse: Der Veranstalter sichert dem Künstler ordnungsgemäße und geprüfte Stromanschlüsse zu. (VDE/CEE-Norm) Für Schäden durch nicht ordnungsgemäße Stromanschlüsse haftet der Veranstalter. (einschl. Personenschäden, Über-/Unter- Spannung) Fliegende Bauten: Der Veranstalter verpflichtet sich Festzelte u. Open-Air-Bühnen nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzubauen, entsprechend zu sichern und diese von den örtlichen Behörden abnehmen zu lassen. Der Künstler ist berechtigt im Zweifelsfall Prüfberichte u. Bauabnahmeprotokolle einzusehen. (Betrifft keine Partyzelte bzw. Pavillons)
3) ART & CHARAKTER: Dem Veranstalter sind Art- u. Charakter der Darbietung/Leistung des Künstlers bekannt.
4) DARBIETUNG ANDERER KÜNSTLER & DRITTER: Darbietungen anderer Künstler während des in 1. vereinbarten Zeitraumes auf ein und derselben Bühne/am selben Veranstaltungsort (auch in den Pausen oder vor der Bühne) sind d. Künstler im Voraus anzuzeigen, mit ihm abzustimmen und bedürfen ausdrücklich der Zustimmung des Künstlers. Zuwiderhandlungen berechtigen den Künstler den Auftritt abzusagen und zur Forderung der vollen Gage.
5) FOTO-, VIDEO-, TONAUFNAHMEN: Mitschnitte vom Programm des Künstlers für PR- und Werbezwecke sowie jeglicher professioneller Nutzung auf Ton- oder Bildträger, (inkl. Fotos) bei der im Engagementvertrag vereinbarten Veranstaltung, dürfen ausdrücklich nur mit Zustimmung des Künstlers vorgenommen werden. Redaktionelle Mitschnitte bis 30 Sekunden und Fotos für Presseartikel sind hiervon ausgeschlossen. Vollständige Mitschnitte vom Programm des Künstlers sind untersagt. Veröffentlichungen von Ton- u. Bildmaterial der Salzataler im Internet sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
6) RÜCKTRITT VOM VERTRAG: Storno: Bei Stornierung des Vertrages durch den Veranstalter oder Künstler ist eine Stornogebühr von: innerhalb von 3 Monaten vor Veranstaltungstermin (sowie Fixtermine wie Silvester, Fasching, Frauen- Muttertag u. Vorweihnachtstermine) in voller Höhe der vereinbarten Gage, innerhalb von 6 bis 3 Monaten vor Veranstaltungstermin 50 % der Gage, bis 6 Monate vor Veranstaltungstermin 10 % (als Verwaltungsaufwand) zu zahlen. Eine Stornierung hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen und ist nur mit Zahlung der Stornogebühr wirksam. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Der Künstler kann aus Gründen wesentlicher Erkrankung eines oder mehrerer Musiker, Todesfällen in der Familie ersten Grades, schwerwiegender Autopanne und im Winter bei nichtgeräumten Straßen und Eisglätte, sowie bei TV-, Rundfunk und Promotion-Terminen den Veranstaltungs-termin absagen. In jedem dieser zuvor genannten Fälle erlischt dieser Vertrag ersatzlos und berechtigt zu keiner Schadensersatzforderung. Höhere Gewalt: In Fällen höherer Gewalt inkl. amtl. Anordnung nach dem IfSG (Quarantäne) oder behördliche Verbote, die eine Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen, erlischt der Vertrag für beide Vertragspartner kostenfrei und ersatzlos. Amtl. Anordnungen (lt. IfSG) auf Landes- bzw. Kreisebene, die eine Durchführung der Veranstaltung erschweren bzw. unmöglich machen, sind dem Künstler rechtzeitig und im vorab mitzuteilen. Es besteht Information- u. Nachweißpflicht. Betriebsinterne Infektionsschutzkonzepte u. -schutzmaßnahmen, die eine Umsetzung der Veranstaltung beeinträchtigen oder erschweren, müssen im vorab abgesprochen und vom Künstler bestätigt werden. Der Künstler bringt auf Verlangen des Veranstalters eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen u. zertifizierten negativen Antigentest mit. (Der Wunsch muss dem Künstler mindestens 7 Tage vor Anreise mitgeteilt) Der Durchführung von freiwilligen Schnelltests vor Ort wird aufgrund des Risikos der Anreise u. den damit verbundenen Kosten ausdrücklich widersprochen. Dem Künstler ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass alle angeordneten Schutzmaßmahmen (lt. IfSG) eingehalten wurden. Der Erhebung von Gesundheitsdaten des Künstlers sowie der Aufzeichnung v. Daten zur Kontaktnachverfolgung muss ausdrücklich bis 7 Tage vor Anreise vom Künstler schriftlich zugestimmt werden. Der Künstler ist während des Transportes der Technik im Veranstaltungsobjekt aufgrund des Arbeitsschutzes von einer eventuellen FFP2 Maskenpflicht zu befreien. Im Bühnenbereich ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Missachtung bzw. grobfahrlässigem Verhalten ist ein Schadensersatz in voller Höhe der Gage zu zahlen.
7) TECHNIK: Die vom Künstler mitgebrachte Ton- und Lichtanlage (einschließlich der Mikrofone und Instrumente) sind ausdrücklich nicht Bestandteil des Engagement-Vertrages und werden dem Veranstalter bzw. Dritten nicht zur Verfügung gestellt. (Ausnahme: Mikrofonnutzung f. Ansprache des Veranstalters). Funkfrequenzen: Der Künstler arbeitet mit verschiedenen Funkmikrofonen. Bitte beachten Sie, dass während des Auftritts keine weiteren Funkmikrofone bzw. techn. Geräte auf Funkbasis in Betrieb sind. Sollte dies nicht vermeidbar sein, so ist es notwendig die verwendeten Funkfrequenzen mit dem Künstlern im vorab abzustimmen.
8) Tonträger/Fanartikel: Der Künstler ist berechtigt, exklusiv eigene Tonträger und Fanartikel während und nach der Veranstaltung zu verkaufen. Auf Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandisingartikeln hat der Veranstalter keinerlei Anspruch. Die Preisgestaltung liegt beim Künstler.
9) Umweltzone: Befindet sich die Veranstaltungsstätte in einer Umweltzone (Blaue Plakette), so hat der Veranstalter dies dem Künstler vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Der Veranstalter hat eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge des Künstlers bei der zuständigen Behörde einzuholen u. trägt die hierfür anfallenden Kosten.
10) Werbung / Öffentlichkeitsarbeit: Die Salzataler sind eine geschützte Wortmarke. Der Veranstalter verpflichtet sich bei öffentlichen Veranstaltungen die Veranstaltung in ausreichendem Maße zu bewerben. Er erhält auf Verlangen Plakate, PR-Texte u. Pressefotos. Sollten eigene Werbeträger erstellt werden, so ist dies unbedingt mit dem Künstler abzustimmen, insbesondere in Zusammenhang mit Sponsoren. (Vereine, Verbände, Wirtschaft und Parteien). In jedem Fall sind die vom Künstler zur Verfügung gestellten Werbemittel (Logo, PR-Foto) zu verwenden!
11) Bühnenanweisung: Die unter Punkt V. des Vertrages genannten örtlichen u. technischen Voraussetzungen sind vom Veranstalter zu gewährleisten. Sollte der Veranstalter eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht ermöglichen können, der Vertrag aber bereits abgeschlossen sein, so ist er verpflichtet dem Künstler dies vor Anreise mitzuteilen, da unter Umständen, eine Erbringung der Leistung nicht möglich ist. Sollten die vom Veranstalter nicht erfüllbaren Voraussetzungen dringend notwendig für die Erbringung der Leistung sein, ist der Künstler berechtigt, dem Veranstalter ein alternatives Programm anzubieten, welches in Art- u. Weise, der vereinbarten Leistung am nächsten kommt. Sollte der Veranstalter mit dem alternativen Programm nicht einverstanden sein, so sind die Kündigungsfristen unter Punkt 9 unserer AGB wirksam. Ist der Künstler bereits am Veranstaltungsort und sind die örtlichen Voraussetzungen inakzeptabel, so kann der Künstler den Auftritt verweigern. Die Gage ist jedoch in vollem Umfang zu zahlen. Im Falle von nicht barrierefreien Veranstaltungsstätten ohne Hilfskräfte zum herein- bzw. heraustragen der Technik (siehe Bühnenanweisung), entbindet dieser Sachverhalt den Künstler vom Vertrag. Die Gage ist in vollem Umfang zu zahlen.
12) SOUNDSCHECK, AUSGESTALTUNG, DARBIETUNG: Der Veranstalter wird darauf hingewiesen, dass der Künstler unmittelbar nach Aufbau der Technik einen kurzen Soundscheck (ca. 5 min.) durchführt. Diese kurzzeitige Beeinträchtigung ist vom Veranstalter zu akzeptieren. Der Künstler ist in der Ausgestaltung und Darbietung seines Programms (Titelauswahl u.s.w.) frei, d.h. Weisungen vom Veranstalter, Beauftragten des Veranstalters oder Dritter unterliegt er nicht. Die Wahl der Lautstärke (Tonanlage) liegt im Ermessen des Künstlers!!! Eventuelle Reklamationen sind unverzüglich, jedoch bis unmittelbar nach Ende der Veranstaltung/Darbietung dem Künstler mitzuteilen, spätere Reklamationen gelten nicht. Der Künstler führt seine Darbietungen im Halbplayback (Live-Gesang) durch. Im Falle von Erkältungskrankheiten des Künstlers mit einhergehenden Problemen der Stimme (Heiserkeit, Kehlkopf- und Stimmbandentzündung, etc.), die einen Live-Gesang nicht zulassen, ist der Künstler berechtigt den Auftritt im Vollplayback durchzuführen.
13) Open-Air: Sollte am Veranstaltungstag für den vereinbarten Zeitraum eine vom Deutschen Wetterdienst ausgegebene Unwetterwarnung bestehen, erfolgt kein Aufbau im Freien. Der Veranstalter verpflichtet sich in diesem Fall ausdrücklich, die Veranstaltung in geschlossene Räumlichkeiten durchzuführen oder mit dem Künstler vor Anreise einen Ersatztermin zu vereinbaren.
14) Rechnungslegung: Die Salzataler sind ein gewerbliches Unternehmen u. bestätigen Ihnen am Tag der Veranstaltung die von Ihnen an uns gezahlte / vereinbarte Gage auf einer Rechnung m. Steuer-Nr. Es werden keine Quittungen, Auszahlungsbelege oder gar Honorarvereinbarungen unterschrieben.
15) Gage u. MwSt.: Über die Gage wird Stillschweigen vereinbart. Der Künstler versteuert seine Einkünfte selbst. D.h., der Veranstalter ist nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen. Bei Nichterfüllung kann der Auftritt seitens des Künstlers verweigert werden. Die Zahlung der Gage ist unabhängig vom Erfolg des Künstlers mit seiner Darbietung beim Publikum. Bei Änderungen des MwSt.-Satzes ist der aktuelle MwSt.-Satz bei der Abrechnung zu zahlen.
16) MÜNDLICHE ABSPRACHEN / ÄNDERUNGEN: / Datenschutz Mündliche Absprachen bedürfen generell der Schriftform. Handschriftliche Änderungen seitens des Veranstalters nach Unterschrift des Künstlers sind unzulässig und haben keine Gültigkeit. Gerichtsstand ist Bad Langensalza. Wir halten die Richtlinien der EU-DSVGO ein. Ausführliche Info können sie auf unsere Website www.salzataler.de einsehen. Änderungen der AGBs werden ebenfalls über unsere Website bekannt gegeben.