Allgemeine Geschäftsbedingungen: (Stand: 05.01.2025)
1) ANMELDUNG DER VERANSTALTUNG UND ABGABEN:Sämtliche Abgaben, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallen, wie Künstlersozialversicherungsbeiträge, GEMA-Gebühren sowie sonstige Anmeldungen oder Gebühren, sind vom Veranstalter zu tragen und direkt mit den zuständigen Behörden oder Institutionen zu regeln. GEMA: Der Künstler ist selbst Komponist, Texter und GEMA-Mitglied. Er meldet die Musikfolge bei öffentlichen Veranstaltungen eigenständig und digital direkt an die GEMA. Auf Wunsch stellt der Künstler dem Veranstalter eine Kopie der GEMA-Meldung zur Verfügung.
2) GAGE, MEHRWERTSTEUER; RECHNUNGSLEGUNG: Gage: Über die Gage wird Stillschweigen vereinbart. Der Künstler ist für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte selbst verantwortlich. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge von der Gage vorzunehmen. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Vereinbarungen (Zahlung der Gage) seitens des Veranstalters behält sich der Künstler das Recht vor, den Auftritt zu verweigern. Die Zahlung der Gage erfolgt unabhängig vom Erfolg der Darbietung des Künstlers beim Publikum. MwSt.: Bei Änderungen des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes gilt bei der Abrechnung der jeweils aktuelle Mehrwertsteuersatz.
3) RECHNUNGSLEGUNG Die Salzataler sind ein gewerbliches Unternehmen und bestätigen Ihnen im Falle einer Barzahlung am Tag der Veranstaltung die von Ihnen gezahlte Gage durch eine Rechnung mit Unterschrift und Angabe der Steuernummer. Es werden weder Quittungen, Auszahlungsbelege noch Honorarvereinbarungen unterzeichnet.
4) ART & CHARAKTER: Dem Veranstalter sind Art- u. Charakter der Darbietung/Leistung des Künstlers bekannt.
5) BÜHNENANWEISUNG: Die unter Punkt V. des Vertrages aufgeführten örtlichen und technischen Voraussetzungen sind vom Veranstalter sicherzustellen. Sollte der Veranstalter eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht erfüllen können, obwohl der Vertrag bereits abgeschlossen ist, ist er verpflichtet, den Künstler vor dessen Anreise darüber zu informieren. Andernfalls kann die Erbringung der Leistung unter Umständen nicht möglich sein. Wenn die nicht erfüllten Voraussetzungen für die Erbringung der Leistung dringend notwendig sind, ist der Künstler berechtigt, dem Veranstalter ein alternatives Programm anzubieten, das der ursprünglich vereinbarten Leistung möglichst nahekommt. Sollte der Veranstalter mit dem alternativen Programm nicht einverstanden sein, gelten die Kündigungsfristen gemäß Punkt 14 der AGB. Befindet sich der Künstler bereits am Veranstaltungsort und sind die örtlichen Voraussetzungen inakzeptabel, ist der Künstler berechtigt, den Auftritt zu verweigern. In diesem Fall bleibt die Gage in vollem Umfang zahlbar. Ist die Veranstaltungsstätte nicht barrierefrei und stehen keine Hilfskräfte zum Transport der Technik zur Verfügung (gemäß Bühnenanweisung), entbindet dieser Umstand den Künstler vom Vertrag. Auch in diesem Fall ist die Gage in vollem Umfang zu zahlen.
6) SOUNDSCHECK, AUSGESTALTUNG, DARBIETUNG: Der Veranstalter wird darauf hingewiesen, dass der Künstler unmittelbar nach dem Aufbau der Technik einen kurzen Soundscheck (ca. 5 Minuten) durchführt. Diese vorübergehende Beeinträchtigung ist vom Veranstalter zu akzeptieren. Der Künstler ist in der Ausgestaltung und Darbietungseines Programms, einschließlich der Titelauswahl, vollkommen frei. Er unterliegt keinen Weisungen des Veranstalters, von Beauftragten des Veranstalters oder Dritter. Die Wahl der Lautstärke der Tonanlage liegt ausschließlich im Ermessen des Künstlers. Eventuelle Reklamationen müssen unverzüglich und bis spätestens unmittelbar nach Ende der Veranstaltung oder Darbietung dem Künstler mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Die Darbietung des Künstlers erfolgt im Halbplayback mit Live-Gesang. Sollte der Künstler aufgrund von Erkältungskrankheiten (z. B. Heiserkeit, Kehlkopf- oder Stimmbandentzündung) nicht in der Lage sein, live zu singen, ist er berechtigt, den Auftritt im Vollplayback durchzuführen.
7) TECHNIK und FUNKFREQUENZEN: Die vom Künstler mitgebrachte Ton- und Lichtanlage, einschließlich Mikrofone und Instrumente, ist ausdrücklich nicht Bestandteil des Engagement-Vertrages und wird dem Veranstalter oder Dritten nicht zur Verfügung gestellt. Eine Ausnahme bildet lediglich die Nutzung eines Mikrofons für Ansprachen des Veranstalters. Funkfrequenzen: Der Künstler arbeitet mit verschiedenen Funkmikrofonen. Während des Auftritts dürfen keine weiteren Funkmikrofone oder technischen Geräte auf Funkbasis in Betrieb sein. Sollte dies unvermeidbar sein, müssen die verwendeten Funkfrequenzen im Vorfeld mit dem Künstler abgestimmt werden.
8) TONTRÄGER / FANARTIKEL: Der Künstler ist berechtigt, während und nach der Veranstaltung exklusiv eigene Tonträger und Fanartikel zum Verkauf anzubieten. Der Veranstalter hat keinerlei Anspruch auf Einnahmen aus dem Verkauf dieser Merchandisingartikel. Die Preisgestaltung obliegt ausschließlich dem Künstler.
9) UMWELTZONE: Befindet sich die Veranstaltungsstätte in einer Umweltzone (Blaue Plakette), ist der Veranstalter verpflichtet, den Künstler hierüber vor Vertragsabschluss zu informieren. Der Veranstalter hat bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Fahrzeuge des Künstlers einzuholen und übernimmt die hierfür anfallenden Kosten.
10) SICHERHEIT: Haftpflicht: Der Veranstalter sichert dem Künstler zu, dass für die Veranstaltungsstätte eine Haftpflichtversicherung besteht. Diese muss Schäden am Equipment und an der Garderobe des Künstlers sowie Personenschäden des Künstlers umfassend abdecken. Sicherheit: Der Veranstalter verpflichtet sich, die in der Bühnenanweisung aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen umzusetzen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorkehrungen ist der Künstler berechtigt, den Auftritt abzusagen oder vorzeitig zu beenden. In diesem Fall bleibt die Gage in vollem Umfang zahlbar. Stromanschlüsse: Der Veranstalter gewährleistet die Bereitstellung ordnungsgemäßer und geprüfter Stromanschlüsse nach VDE- und CEE-Normen. Falls vor Ort kein Strom vorhanden ist, hat der Veranstalter ein Notstromaggregat mit Inverter-Technologie bereitzustellen. Der Veranstalter haftet für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Stromanschlüsse entstehen, einschließlich Personenschäden sowie Schäden durch Über- oder Unterspannung. Fliegende Bauten: Der Veranstalter verpflichtet sich, Festzelte und Open-Air-Bühnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzubauen, ordnungsgemäß zu sichern und von den zuständigen Behörden abnehmen zu lassen. Der Künstler ist berechtigt, bei Zweifeln die Prüfberichte und Bauabnahmeprotokolle einzusehen. Diese Regelung betrifft keine Partyzelte oder Pavillons. Open-Air-Veranstaltungen: Sollte am Veranstaltungstag für den vereinbarten Zeitraum eine Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes vorliegen, erfolgt kein Aufbau im Freien. In diesem Fall verpflichtet sich der Veranstalter ausdrücklich, die Veranstaltung in geschlossene Räumlichkeiten zu verlegen oder vor der Anreise des Künstlers einen Ersatztermin zu vereinbaren.
11) WERBUNG, ÖFFENTLICHKEITARBEIT, FOTO VIDEO TONAUFNAHMEN: Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Die Salzataler sind eine geschützte Wortmarke. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltung bei öffentlichen Anlässen in ausreichendem Maße zu bewerben. Auf Wunsch stellt der Künstler Plakate, PR-Texte und Pressefotos zur Verfügung. Sollten eigene Werbematerialien erstellt werden, ist dies vorab mit dem Künstler abzustimmen, insbesondere wenn die Werbung in Verbindung mit Sponsoren (z. B. Vereinen, Verbänden, Wirtschaftsunternehmen oder Parteien) steht. Es ist verpflichtend, die vom Künstler bereitgestellten Werbemittel wie Logos und PR-Fotos in der vorgesehenen Form zu verwenden.
12) FOTO-, VIDEO-, TONAUFNAHMEN: Mitschnitte des Programms des Künstlers für PR- und Werbezwecke sowie jegliche professionelle Nutzung auf Ton- oder Bildträgern (einschließlich Fotos) im Rahmen der im Engagementvertrag vereinbarten Veranstaltung dürfen ausschließlich mit der ausdrücklichen Zustimmung des Künstlers erfolgen. Redaktionelle Mitschnitte mit einer maximalen Dauer von 30 Sekunden sowie Fotos, die ausschließlich für Presseartikel genutzt werden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Vollständige Mitschnitte des Programms des Künstlers sind grundsätzlich untersagt. Veröffentlichungen von Ton- und Bildmaterial der Salzataler im Internet sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Künstlers zulässig.
13)DARBIETUNG ANDERER KÜNSTLER & DRITTER: Darbietungen anderer Künstler während des in Punkt 1 vereinbarten Zeitraumes, sei es auf derselben Bühne oder am selben Veranstaltungsort (auch in den Pausen oder vor der Bühne), sind dem Künstler im Voraus anzuzeigen, mit ihm abzustimmen und bedürfen ausdrücklich seiner Zustimmung. Bei Zuwiderhandlungen ist der Künstler berechtigt, den Auftritt abzusagen und die volle Gage einzufordern.
14) RÜCKTRITT VOM VERTRAG: Storno: Bei einer Stornierung des Vertrages durch den Veranstalter oder den Künstler gelten folgende Stornogebühren: Innerhalb von 3 Monaten vor dem Veranstaltungstermin (sowie an Fixterminen wie Silvester, Fasching, Muttertag, Frauentag und Vorweihnachtsterminen): 100 % der vereinbarten Gage. Innerhalb von 6 bis 3 Monaten vor dem Veranstaltungstermin: 50 % der vereinbarten Gage. Bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin: 10 % der vereinbarten Gage als Verwaltungsaufwand. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen und wird erst mit der Zahlung der Stornogebühr wirksam. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Ausnahmefälle für den Künstler: Der Künstler ist berechtigt, den Vertrag in folgenden Fällen ersatzlos zu kündigen: bei wesentlicher Erkrankung eines oder mehrerer Musiker, bei Todesfällen in der Familie ersten Grades, bei schwerwiegende Autopanne oder winterliche Straßenverhältnisse (z. B. nicht geräumte Straßen oder Eisglätte), bei TV-, Rundfunk- und Promotion-Termine. In diesen Fällen erlischt der Vertrag ersatzlos, ohne dass der Veranstalter Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Höhere Gewalt, behördliche Verbote und amtliche Anordnungen nach IfSG (z. B. Quarantäne), die die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen, führen dazu, dass der Vertrag für beide Seiten kostenfrei erlischt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, in Fällen höherer Gewalt eine einvernehmliche Lösung zu suchen, einschließlich der Möglichkeit eines Ersatztermins oder anderer angemessener Maßnahmen. IfSG: Amtliche Anordnungen auf Landes- oder Kreisebene, die die Veranstaltung erschweren oder unmöglich machen, sind dem Künstler rechtzeitig mitzuteilen. Der Veranstalter hat eine Informations- und Nachweispflicht. Betriebsinterne Infektionsschutzkonzepte oder -maßnahmen, die die Durchführung der Veranstaltung beeinträchtigen oder erschweren, müssen vorab mit dem Künstler abgestimmt und von ihm schriftlich bestätigt werden. Der Künstler kann auf Verlangen des Veranstalters eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen, zertifizierten negativen Antigentest vorlegen. Der Wunsch muss mindestens 7 Tage vor Anreise mitgeteilt werden.Freiwilligen Schnelltests vor Ort widerspricht der Künstler ausdrücklich wegen der Risiken und Kosten der Anreise. Der Künstler muss der Erhebung von Gesundheitsdaten sowie der Kontaktnachverfolgung mindestens 7 Tage vor Anreise schriftlich zustimmen. Während des Transports der Technik im Veranstaltungsobjekt ist der Künstler aus Arbeitsschutzgründen von einer eventuellen FFP2-Maskenpflicht befreit. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Bühnenbereich ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei grobfahrlässigem Verhalten oder Missachtung der vereinbarten Regelungen ist der Veranstalter verpflichtet, dem Künstler Schadensersatz in Höhe der vollen Gage zu leisten. Stromausfälle: Im Falle eines Brownouts am Veranstaltungsort besteht eine unverzügliche Informationspflicht des Veranstalters (Mobilfunk funktioniert in der Regel noch 30–120 Minuten). Es gelten die oben genannten Vereinbarungen zu Höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen und amtlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sollte der Künstler bereits auf dem Weg zum Veranstaltungsort oder bereits vor Ort sein und die Veranstaltung aufgrund eines Brownouts nicht durchgeführt werden können, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen Ersatztermin innerhalb von 3 Monaten nach dem ursprünglich geplanten Termin zu vereinbaren.
15) MÜNDLICHE ABSPRACHEN / ÄNDERUNGEN / DATENSCHUTZ: Sämtliche mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Handschriftliche Änderungen des Vertragsinhalts, die vom Veranstalter nach Unterzeichnung durch den Künstler vorgenommen werden, sind unzulässig und haben keine rechtliche Gültigkeit. Als Gerichtsstand wird Bad Langensalza vereinbart. Wir halten uns an die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ausführliche Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Website unter www.salzataler.de. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden ausschließlich über unsere Website bekannt gegeben.