AGB

(Stand: 29.06.2026)

1) ANMELDUNG, ABGABEN & STEUERN: Sämtliche im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallenden Abgaben, wie Künstlersozialversicherungsbeiträge, GEMA-Gebühren sowie sonstige Anmeldungen oder Gebühren, sind vom Veranstalter zu tragen, direkt mit den zuständigen Behörden zu regeln und den Künstler vollständig von Haftung freizustellen. Der Künstler ist selbst Komponist, Texter und GEMA-Mitglied; er meldet die Musikfolge bei öffentlichen Veranstaltungen eigenständig digital direkt an die GEMA und stellt auf Wunsch eine Kopie bereit. Die Gage versteht sich als Endbetrag; für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte ist der Künstler selbst verantwortlich.

2) GAGE, RECHNUNGSLEGUNG & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Über die Gage wird Stillschweigen vereinbart. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, Abzüge von der Gage vorzunehmen; die Zahlung erfolgt unabhängig vom Erfolg der Darbietung beim Publikum. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen seitens des Veranstalters behält sich der Künstler das Recht vor, den Auftritt zu verweigern. Bei Änderungen des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes gilt der jeweils aktuelle Satz. Im Falle einer Barzahlung am Tag der Veranstaltung wird die gezahlte Gage durch eine Rechnung mit Unterschrift und Angabe der Steuernummer bestätigt; es werden weder Quittungen, Auszahlungsbelege noch Honorarvereinbarungen unterzeichnet.

3) ART, CHARAKTER & BÜHNENANWEISUNG: Dem Veranstalter sind Art und Charakter der Darbietung bekannt. Die in der Bühnenanweisung aufgeführten örtlichen und technischen Voraussetzungen sind vom Veranstalter zwingend sicherzustellen. Sollte der Veranstalter absehbar einzelne Voraussetzungen nicht erfüllen können, ist er verpflichtet, den Künstler vor Anreise zu informieren. Um den Auftritt dennoch zu ermöglichen, kann der Künstler dem Veranstalter – sofern technisch und organisatorisch machbar – ein alternatives Programm anbieten. Lehnt der Veranstalter dieses ab oder sind die Bedingungen vor Ort für den Künstler inakzeptabel oder ist die Veranstaltungsstätte nicht barrierefrei und fehlen die vereinbarten Hilfskräfte zum Techniktransport, ist der Künstler zur Auftrittsverweigerung bzw. zum Rücktritt berechtigt; die Gage bleibt in allen Fällen in vollem Umfang zahlbar.

4) SOUNDCHECK, PROGRAMMGESTALTUNG & FUNKFREQUENZEN: Unmittelbar nach dem Aufbau führt der Künstler einen ca. 5-minütigen Soundscheck durch; diese vorübergehende Beeinträchtigung ist vom Veranstalter zu akzeptieren. Der Künstler ist in der Ausgestaltung und Darbietung seines Programms (inkl. Titelauswahl und Lautstärke) vollkommen frei und unterliegt keinen Weisungen. Eventuelle Reklamationen müssen unverzüglich und spätestens direkt nach Ende der Darbietung mitgeteilt werden. Die Darbietung erfolgt im Halbplayback mit Live-Gesang; bei Erkältungskrankheiten (z. B. Heiserkeit) ist der Künstler zur Durchführung im Vollplayback berechtigt. Die mitgebrachte Technik ist nicht Bestandteil des Vertrages und wird Dritten nicht zur Verfügung gestellt, ausgenommen ein Mikrofon für Ansprachen des Veranstalters. Während des Auftritts dürfen keine weiteren Funkmikrofone oder technischen Geräte auf den Funkfrequenzen des Künstlers betrieben werden; sollte dies unvermeidbar sein, ist der Veranstalter zwingend verpflichtet, die verwendeten Funkfrequenzen vor Anreise eigenständig mit dem Künstler abzustimmen.

5) WERBUNG, MARKENRECHTE & MERCHANDISING: „Salzataler“ ist eine geschützte Wortmarke. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltung – sofern es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt – in ausreichendem Maße öffentlich zu bewerben; auf Wunsch werden Plakate, PR-Texte und Pressefotos bereitgestellt. Eigene Werbematerialien des Veranstalters sind vorab mit dem Künstler abzustimmen, insbesondere wenn sie in Verbindung mit Sponsoren (z. B. Vereinen, Verbänden, Unternehmen oder Parteien) stehen; bereitgestellte Logos und PR-Fotos sind zwingend in der vorgesehenen Form zu verwenden. Der Künstler ist berechtigt, während und nach der Veranstaltung exklusiv eigene Tonträger und Fanartikel bei freier Preisgestaltung zum Verkauf anzubieten; der Veranstalter hat keinerlei Anspruch auf diese Einnahmen.

6) SICHERHEIT, HAFTUNG & UMWELTZONE: Der Veranstalter garantiert das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, die Personen- sowie Schäden am Equipment und der Garderobe des Künstlers umfassend abdeckt. Der Veranstalter haftet für Schäden, Verlust oder Diebstahl an der Ton- und Lichttechnik, den Instrumenten sowie dem Privateigentum des Künstlers, die während der Präsenzzeit vor Ort durch Gäste, Besucher, Mitarbeiter des Veranstalters oder sonstige Dritte entstehen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Dauer der Spielpausen. Der Veranstalter gewährleistet die Bereitstellung ordnungsgemäßer, geprüfter Stromanschlüsse nach VDE- und CEE-Normen und haftet vollumfänglich für alle Schäden (insb. durch Über- oder Unterspannung), die an der Anlage und den Instrumenten des Künstlers durch eine fehlerhafte Stromversorgung entstehen.Gesetzlich vorgeschriebene Festzelte und Open-Air-Bühnen müssen ordnungsgemäß gesichert und behördlich abgenommen sein; reine Partyzelte oder Pavillons sind von dieser behördlichen Nachweispflicht ausdrücklich ausgenommen. Sollte am Veranstaltungstag für den vereinbarten Zeitraum eine Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes vorliegen, erfolgt kein Aufbau im Freien; der Veranstalter verpflichtet sich in diesem Fall ausdrücklich, die Veranstaltung in geschlossene Räumlichkeiten zu verlegen oder vor der Anreise des Künstlers einen Ersatztermin zu vereinbaren. Befindet sich die Veranstaltungsstätte in einer Umweltzone, beschafft der Veranstalter auf eigene Kosten die erforderliche Ausnahmegenehmigung für die Fahrzeuge des Künstlers.

7) FOTO-, VIDEO- & TONAUFNAHMEN / URHEBER- UND LEISTUNGSSCHUTZRECHTE: Gewerbliche Bild-, Video- oder Tonaufzeichnungen der Darbietung durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte sind zum Schutz der Urheber- und Leistungsschutzrechte des Künstlers grundsätzlich untersagt und bedürfen der vorherigen Absprache. Davon ausgenommen sind aktuelle redaktionelle Berichterstattungen durch die Presse oder Rundfunkanstalten, sofern diese den üblichen Rahmen nicht überschreiten und vorab angemeldet wurden. Vollständige Mitschnitte oder fortlaufende Aufzeichnungen des Programms (oder einzelner Programmlieder) sind in jedem Fall unzulässig.

Fotografien und kurze private Mitschnitte von Gästen aus dem Publikum sind im üblichen, nicht-kommerziellen Rahmen gestattet, solange sie ohne Blitzlicht erfolgen und den Ablauf der Darbietung nicht stören. Jede Veröffentlichung, Vervielfältigung oder gewerbliche Nutzungvon Bild- und Tonmaterial durch den Veranstalter (einschließlich der Nutzung im Internet,auf Websites oder in sozialen Netzwerken) ist vorab mit dem Künstler abzustimmen. Der Künstler ist seinerseits berechtigt, während der Veranstaltung eigene Foto-, Audio- und Videoaufnahmen zu Werbe-, Dokumentations- und Referenzzwecken kostenfrei anzufertigen und zu nutzen.

8) DARBIETUNG ANDERER KÜNSTLER & DRITTER: Darbietungen anderer Künstler oder Dritter (z. B. Gastauftritte, Redner, DJs) während des in Punkt I vereinbarten Zeitraumes, sei es auf derselben Bühne oder am selben Veranstaltungsort (auch in den Pausen oder vor der Bühne), sind dem Künstler im Voraus anzuzeigen, mit ihm abzustimmen und bedürfen ausdrücklich seiner schriftlichen Zustimmung. Bei unangekündigten Zuwiderhandlungen oder fehlender Freigabe ist der Künstler berechtigt, den Auftritt zu verweigern oder vorzeitig abzubrechen; die vereinbarte Gage bleibt in vollem Umfang zahlbar.

9) RÜCKTRITT VOM VERTRAG / HÖHERE GEWALT / INFEKTIONSSCHUTZ & NETZAUSFÄLLE: Bei einer Stornierung des Vertrages durch den Veranstalter werden folgende Stornogebühren als pauschalierter Schadensersatz fällig: Innerhalb von 3 Monaten vor dem Veranstaltungstermin (sowie an gesetzlichen Feiertagen und Fixterminen wie Silvester, Fasching, Muttertag, Frauentag und Vorweihnachtsterminen) 100 % der vereinbarten Gage; innerhalb von 6 bis 3 Monaten vor dem Veranstaltungstermin 50 % der vereinbarten Gage; bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin 10 % der vereinbarten Gage als Verwaltungsaufwand. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen und wird rechtlich erst mit der vollständigen Zahlung der Stornogebühr wirksam; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Künstler ist berechtigt, den Vertrag bei wesentlicher oder akuter Erkrankung eines oder mehrerer Musiker (nachweisbar durch ärztliches Attest), bei Todesfällen in der Familie ersten Grades, bei schwerwiegender Autopanne auf der Anreise oder extremen, winterlichen Straßenverhältnissen (z. B. nicht geräumte Straßen, Blitzeis, akute Unwetter), die eine sichere Anfahrt unmöglich machen, sowie bei kurzfristigen TV-, Rundfunk- und Promotion-Terminen ersatzlos zu kündigen, ohne dass der Veranstalter Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Sollte der Künstler trotz rechtzeitiger Abfahrt und angemessener Routenplanung aufgrund von unvorhersehbaren, schwerwiegenden Verkehrsbehinderungen (z. B. unverschuldeter Stau, Vollsperrung der Fahrtstrecke) den Veranstaltungsort nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können, oder führen unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Verbote und rechtskräftige amtliche Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dazu, dass die Durchführung der Veranstaltung unmöglich gemacht wird, führt dies zur Verschiebung des Auftritts; beide Vertragsparteien verpflichten sich in all diesen Fällen ausdrücklich, einen verbindlichen Ersatztermin innerhalb von 3 Monaten nach dem ursprünglich geplanten Termin durchzuführen. Amtliche Auflagen auf Landes-, Kreis- oder Regionalebene, welche die Veranstaltung erschweren oder regulieren, sind dem Künstler vom Veranstalter unverzüglich und unaufgefordert nachzuweisen, da für den Künstler keine eigene Informationspflicht bezüglich lokaler Sonderregelungen besteht. Im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme und der gesetzlichen Schutz- und Fürsorgepflicht des Veranstalters für die Gesundheit des Künstlers gilt zudem: Sollte die Veranstaltung aufgrund von bloßen behördlichen Empfehlungen, Richtlinien, internen Infektionsschutzmaßnahmen oder akuten Infektionsgeschehen und Krankheitsausbrüchen innerhalb der Einrichtung des Veranstalters einseitig vom Veranstalter abgesagt, zeitlich verschoben oder zum Schutz des Künstlers vor Ansteckung ausgesetzt werden, so gilt dies ausdrücklich nicht als kostenfreies Erlöschen des Vertrages; der Veranstalter verpflichtet sich auch in diesen Fällen unwiderruflich zur Vereinbarung und Durchführung eines verbindlichen Nachholtermins innerhalb von 3 Monaten nach dem ursprünglichen Termin. Freiwilligen Schnelltests vor Ort wird wegen der wirtschaftlichen Risiken und Kosten der bereits erfolgten Anreise ausdrücklich und konsequent widersprochen. Der Erhebung von Gesundheitsdaten sowie einer Kontaktnachverfolgung muss der Künstler mindestens 7 Tage vor Anreise schriftlich zustimmen. Während des Transports der schweren Technik im Veranstaltungsobjekt ist der Künstler aus Arbeitsschutzgründen von einer eventuellen FFP2-Maskenpflicht befreit; das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im reinen Bühnenbereich während des Auftritts ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder Missachtung der vereinbarten Regelungen und Schutzmaßnahmen durch den Veranstalter haftet dieser auf Schadensersatz in Höhe der vollen Gage. Im Falle eines drohenden, offiziell angekündigten oder flächendeckenden Stromausfalls (Brownout) am Veranstaltungsort besteht eine unverzügliche Informationspflicht des Veranstalters. Sollte die Veranstaltung aufgrund eines solchen bereits eingetretenen oder für den Veranstaltungszeitraum offiziell angekündigten Netzausfalls nicht durchgeführt werden können, gilt dies ebenfalls als Fall höherer Gewalt und beide Vertragsparteien verpflichten sich ausdrücklich, einen Ersatztermin innerhalb von 3 Monaten nach dem ursprünglich geplanten Termin zu vereinbaren.

10) SCHRIFTFORM / SALVATORISCHE KLAUSEL / DATENSCHUTZ: Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten des Veranstalters werden vom Künstler ausschließlich zur Vertragserfüllung sowie zur steuerlichen Dokumentation erhoben, verarbeitet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Künstlers.